Ein Patent ist ein Schutzrecht für eine technische Erfindung. Wenn die Erteilung eines Patents erfolgt ist, kann anderen für eine Dauer von bis zu 20 Jahren verboten werden, die betreffende Erfindung gewerblich zu nutzen. Demzufolge darf eine Person die Erfindung in den Ländern, in denen ein gültiges Patent vorliegt, beispielsweise
- herstellen,
- verkaufen und
- einführen.
Darüber hinaus kann ein Patent auch verkauft oder die Nutzung der Erfindung lizenziert werden.
Zunächst muss für die Erteilung eines Patents die Prüfung der Patentanmeldung erfolgreich abgeschlossen sein. Analog zur Offenlegung erfolgt zudem die Bekanntmachung der Erteilung im entsprechenden Teil des Patentblattes. Darüber hinaus ist die Bekanntmachung ebenso wie die Offenlegung in den Datenbanken DEPATISnet und DPMAregister recherchierbar.
Zeitgleich zu der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt entsteht das Schutz- und Verbotsrecht des Inhabers des Patents. Wenn das Patent erfolgreich erteilt wurde, wirkt der Schutz dessen maximal 20 Jahre lang. Darüber hinaus beginnt der Schutz mit dem Tag nach der Anmeldung.
Wenn der Inhaber eines Patents den Patentschutz aufrecht erhalten will, muss dieser für jedes Patent beziehungsweise jede Anmeldung Jahresgebühren entrichten. Diese sind ab Beginn des dritten Jahres und jeden folgenden Jahres fällig und müssen unaufgefordert bezahlt werden.
Jedoch besteht zusätzlich die Möglichkeit, dass ein Patent nach Erteilung von Dritten angefochten wird. Dies kann entweder per Einspruch oder durch eine Nichtigkeitsklage erfolgen.
Die Erfindung, für welche ein Patent angemeldet werden soll, muss drei grundlegende Voraussetzungen erfüllen:
- Gewerbliche Anwendbarkeit
- Absolute Neuheit
- Erfinderische Tätigkeit oder „Erfindungshöhe“
Hierbei gilt als gewerblich anwendbar grundsätzlich alles, was produziert und verkauft werden kann. Das bedeutet daher, dass Erfindungen, welche rein theoretisch sind, wie zum Beispiel eine theoretische Geschäftsidee oder eine wissenschaftliche Erkenntnis, nicht patentiert werden können. Auch kann beispielsweise eine Patentanmeldung für eine Software nur im Ausnahmefall erfolgen.
Weitere Grundvoraussetzungen für die Anmeldung eines Schutzrechts ist die absolute Neuheit eines Produkts oder Verfahrens. In diesem Zusammenhang muss insbesondere beachtet werden, dass alles, was in irgendeiner Weise veröffentlicht wurde, schon als bekannter Stand der Technik gilt und somit nicht mehr patentrechtlich geschützt werden kann.
So genügt es schon, wenn eine Erfindung in einem Podcast oder YouTube-Video erwähnt oder lediglich in einem Kinderbuch beschrieben wird. In diesen Fällen ist die Anmeldung eines Patents ausgeschlossen. Hierbei macht es zudem keinen Unterschied, ob die Erfindung auf dem Markt erhältlich ist oder nicht.
Zuletzt muss die Erfindung auch die Voraussetzung der erfinderischen Tätigkeit oder „Erfindungshöhe“ erfüllen. Die Fachbegriffe der „erfinderischen Tätigkeit“ oder der „erfinderischen Höhe“ stehen hierbei für die Originalität und erfinderische Leistung hinter einem neuen Produkt. Daher geht es hier darum, dass die Idee nicht völlig naheliegend sein oder auf der einfachen Verbindung anderer bekannter Produkte beruhen darf. Dies wird darüber hinaus anhand von festgelegten Kriterien bemessen.