Verfahrens- und Erzeugnispatent

Der Patentschutz wird insbesondere den Innovationen im Bereich der Technik gewährt. Hierbei unterscheidet man zwischen Patenten für Erzeugnisse und Verfahren. 

Auf der einen Seite schützt ein Erzeugnispatent beispielsweise folgende Gegenstände:

  • Maschinen 
  • Einzelne Maschinenteile 
  • Die Anordnung von Maschinenteilen
  • Elektronische Schaltungen 
  • Chemische Stoffe 

Grundsätzlich benötigt eine Person die Genehmigung des Patentinhabers, wenn er ein patentiertes Erzeugnis in Deutschland herstellen, verbreiten oder besitzen möchte.

Auf der anderen Seite schützt ein Verfahrenspatent neue Verfahren zur Herstellung eines Produkts, das einem bestimmten Zweck dient. Darüber hinaus gilt hier ebenso, dass Dritte das Verfahren nur mit Genehmigung des Patentinhabers in Deutschland anwenden dürfen.

Ausnahmen hiervon stellen allerdings die private Nutzung sowie Forschungszwecke dar. In diesen Fällen dürfen sowohl Erzeugnispatente als auch Verfahrenspatente ohne spezielle Genehmigung genutzt werden.

Grundsätzlich bestimmt sich der sachliche Schutz eines Patents nach den §§ 9 (und 10) Patentgesetz (PatG). Hierbei ist der sachliche Schutz bei einem Verfahrenspatent und einem Erzeugnispatent unterschiedlich. Deswegen ist bei der Patentanmeldung genau zu überlegen, was für ein Patent angestrebt wird oder ob gegebenenfalls beide Patente nach beiden Patentkategorien angestrebt werden.

Der Patentinhaber eines Erzeugnispatentes kann nach § 9 S. 2 Nr. 1 Patentgesetz (PatG) jedem Dritten verbieten, das Erzeugnis

  • herzustellen,
  • in Verkehr zu bringen oder
  • zu gebrauchen.

Weiter darf dieser auch verbieten, das Erzeugnis zu solchen Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Der Patentinhaber kann also alle denkbaren Nutzungen des nach der äußeren Gestalt oder stofflicher Zusammensetzung beschriebenen Gegenstandes verbieten.

Im Hinblick auf den Patentinhaber eines Verfahrenspatentes kann er nach § 9 S. 2 Nr. 2 und 3 Patentgesetz (PatG) Dritten verbieten

  • das Verfahren anzuwenden oder anzubieten (§ 9 S. 2 Nr. 2 PatG) und
  • nach § 9 S. 2 Nr. 3 PatG durch Anwendung des geschützten Verfahrens gewonnene Erzeugnisse anzubieten, in Verkehr zu bringen, es zu solchen Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Der Inhaber eines Patents ist also in Bezug auf die Anwendung des patentierten Verfahrens geschützt. Insbesondere wird durch den Vergleich von § 9 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Patentgesetz (PatG) die unterschiedliche Reichweite des Schutzes eines Verfahrenspatentes im Vergleich zu dem eines Erzeugnispatentes deutlich. 

Die Verbietungsrechte des Erfinders sind hierbei grundsätzlich identisch. Jedoch besteht der Unterschied darin, dass das Erzeugnis bei dem Verfahrenspatent durch Anwendung des geschützten Verfahrens hergestellt worden sein muss. Bei dem Erzeugnispatent gibt es diese Einschränkung hingegen nicht.