Grundsätzlich schützen Patente das geistige Eigentum ihrer „Schöpfer“ und erlauben diesen zudem, von ihrer „Schöpfung“ zu profitieren. Daher zählen Patente zu den gewerblichen Schutzrechten. Darüber hinaus können über Patente technische Erfindungen, wie beispielsweise Vorrichtungen und Verfahren geschützt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese
- neu sind,
- eine erfinderische Tätigkeit aufweisen und
- gewerblich anwendbar sind.
Hierbei beträgt die maximale Laufzeit eines Patents 20 Jahre. Außerdem gilt im gewerblichen Bereich der Grundsatz der sogenannten Nachahmungsfreiheit. Das bedeutet, dass grundsätzlich jede fremde technische Idee, jede Entwicklung, jedes Verfahren und jedes Design nachgebaut bzw. verwendet werden darf.
Allerdings gilt das nur solange keine Schutzrechte verletzt werden und zudem nicht gegen den gesetzlich festgelegten unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen wird. Darüber hinaus kann der Nachbau in identischer oder in abgewandelter, verbesserter Form erfolgen. Jedoch muss in den genannten Fällen folgendes beachtet werden:
- Werden Schutzrechte anderer verletzt
- Wird gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen
- Wird gegen das Verbot unerlaubter Handlung oder sittenwidriger Schädigung (§§ 823, 826 BGB) verstoßen (subsidiär gegenüber UWG)
Das bedeutet, dass jede fremde Idee oder Entwicklung vor ihrer Benutzung darauf geprüft werden muss, ob Patente, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster bestehen, die verletzt werden könnten. Die häufigsten Verstöße sind hierbei
- Täuschung des Käufers in Bezug auf die Herkunft des Produktes,
- unmittelbare Leistungsübernahme,
- systematischer Nachbau mehrerer Produkte eines Unternehmens und
- Ausnutzen des Fortsetzungsbedarfs.
Für den Fall, dass eine Nachahmung oder Benutzung im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken oder zu Versuchszwecken erfolgt, sind Schutzrechte, sowie das UWG grundsätzlich nicht zu beachten.
Darüber hinaus steht dem Inhaber eines Patentes bzw. Gebrauchsmusters ein Unterlassungsanspruch zu. Daher kann dieser anderen verbieten, den Gegenstand seines Schutzrechtes in Zukunft zu benutzen.
Allerdings kommt es nicht selten dazu, dass ein anderer dennoch den Gegenstand des Schutzrechtes benutzt. In diesen Fällen kann sich der Inhaber des Schutzrechtes den Schaden ersetzen lassen, den er durch die verletzenden Handlungen des anderen in der Vergangenheit erlitten hat. Das bedeutet daher, dass dem Schutzrechtsinhaber ein Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer zusteht.
Der Unterlassungsanspruch wirkt hierbei, im Vergleich zum Schadensersatzanspruch (wirkt in der Vergangenheit), in der Zukunft.
Darüber hinaus ist eine unmittelbare Verletzung nur dann gegeben, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Patent ist erteilt oder das Gebrauchsmuster ist eingetragen
- Das Patent oder das Gebrauchsmuster ist rechtsbeständig
- Die Merkmale eines unabhängigen Anspruchs (Haupt- oder Nebenanspruch) und eventuell zusätzlich eines oder mehrerer der Unteransprüche sind beim verletzenden Produkt bzw. Verfahren gegeben