Nach der Patenterteilung erfolgt das Patentmanagement, bei dem die Überwachung des Umfelds und gegebenenfalls die Durchsetzung des Schutzrechts gegenüber Verletzern stattfindet. Hierbei wird durch das Patentmanagement sichergestellt, dass die Patentierung strategiegemäß umgesetzt wird. Dies beinhaltet zum Beispiel auch die Einleitung etwaiger Nachanmeldungen im Ausland. Diese sollten nämlich insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten sinnvoll ausgewählt werden.
Darüber hinaus kann im Rahmen der Überwachung des Umfelds ermittelt werden, wer sich sonst noch in dem betreffenden technischen Bereich der Erfindung bewegt und zudem, ob ein anderer das eigene Patent verletzt. Im Falle der eindeutigen Verletzung kann innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt Einspruch erhoben werden.
Grundsätzlich kann jedermann Einspruch gegen die Erteilung erheben. Sofern sich im Einspruchsverfahren herausstellt, dass wichtige Voraussetzungen, wie beispielsweise die Patentfähigkeit fehlen, wird das Patent widerrufen. Allerdings ist hier auch lediglich ein Teilwiderruf möglich.
Darüber hinaus kann gegen die Entscheidung der Patentabteilung in Bezug auf den Einspruch Beschwerde beim Bundespatentgericht (BPatG) eingelegt werden. Es besteht zudem auch nach Ablauf der Einspruchsfrist beziehungsweise nach der Beendigung des Einspruchsverfahrens die Möglichkeit, durch die Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht, erteilte Patente anzugreifen. Zu den Patenten, bei welchen das möglich ist, gehören
- erteilte deutsche Patente und
- mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patente.
Allerdings ist dies meist mit einem hohen Kostenaufwand verbunden.
Eingetragene Gebrauchsmuster hingegen können durch ein Löschungsverfahren angegriffen werden. Das Löschungsverfahren entspricht dem Nichtigkeitsverfahren im Patentrecht, wobei dieses in der Regel deutlich kostengünstiger ist.
In Fällen des Fehlens der Schutzvoraussetzungen ist dieses Verfahren als „Popularverfahren” ausgestaltet. Das meint, dass jedermann einen Anspruch auf Löschung gegenüber dem Inhaber des Gebrauchsmusters hat.
Das Löschungsverfahren dient der Überprüfung des erteilten Schutzrechts auf sachliche Berechtigung. Durch dieses Verfahren sollen Scheinrechte beseitigt werden, die beispielsweise dadurch entstanden sind, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Gebrauchsmusters bei der Eintragung nicht vorgelegen haben.