Die Patentierungsverfahren im Ausland sind von Land zu Land unterschiedlich, was für die Anmeldung eines Patents unter Umständen erschwerend sein kann. Der Einfachheit halber gibt es daher seit längerem Übereinkommen für internationale Patentanmeldungen, wie beispielsweise in Europa und im Rahmen des PCT-Vertrags. Zweck dieser Übereinkommen ist es, Internationalisierungen zumindest etwas zu erleichtern.
Grundsätzlich gelten Schutzrechte nämlich nur für das Land, für das sie erteilt wurden (= Territorialitätsprinzip). Das bedeutet, dass die vom DPMA erteilten Patente bzw. eingetragenen Gebrauchsmuster nur in der Bundesrepublik Deutschland gelten.
Wenn der Inhaber eines Patents die Absicht hat, die Erfindung auch in anderen Ländern schützen zu lassen, so gibt es hierfür mehrere Möglichkeiten. So müssen die Erfindungen auf jeden Fall innerhalb von 12 Monaten nach der deutschen Anmeldung im Ausland angemeldet werden, um für die Nachanmeldung den Zeitrang der deutschen Erstanmeldung erhalten zu können.
Allerdings ist es hier auch möglich, einen begründeten Beschleunigungsantrag zu stellen, damit die Anmeldung schneller geprüft wird. Wenn ein solcher Beschleunigungsantrag gestellt wurde, wird die Anmeldung so behandelt, als wäre sie bereits am deutschen Anmeldetag bei dem ausländischen Patentamt eingegangen. Daher können der Erfindung Veröffentlichungen innerhalb dieses Prioritätsjahres nicht mehr schaden.
Hierbei ist diese Frist unbedingt einzuhalten. Sofern die Frist versäumt wurde, wird der Anmeldung bei dem ausländischen Patentamt der tatsächliche Anmeldetag zugeordnet. Dieser Umstand wäre somit für die Veröffentlichung der eigenen deutschen Anmeldung neuheitsschädlich.
Wenn der Inhaber eines Patents beabsichtigt, die Erfindung zusätzlich zur deutschen Anmeldung nur in einigen wenigen Staaten schützen zu lassen, können Einzelanmeldungen in den gewünschten Staaten von Vorteil sein.
Zudem kann der Patentinhaber auch einen breiten sowie regionalen Schutz, wie beispielsweise in den Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens, oder sogar einen weltweiten Schutz anstreben. Hierbei kann das Patent europäisch oder international nachgemeldet werden.
Ein Patentschutz kann, für derzeit 36 Staaten, über das europäische Patentamt mittels einer zentralen Anmeldung beantragt werden. Allerdings gilt das hierbei erteilte Schutzrecht nicht einheitlich für die gesamten Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Das bedeutet, dass das europäische Patent nach der Erteilung in ein Bündel nationaler Schutzrechte zerfällt. So kann der Anmelder dann innerhalb einer bestimmten Frist auswählen, in welchen Staaten das Patent nationalisiert werden soll. Nationalisiert bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Anmelder entscheiden kann, in welchen der 36 Staaten das Patent Wirkung haben soll.
Weiter beträgt die Einspruchsfrist gegen die Erteilung von europäischen Patenten neun Monate. Eine weitere Möglichkeit, um Schutzrechte im Ausland zu erhalten, stellt die Anmeldung über den Patentzusammenarbeitsvertrag (Patent Cooperation Treaty – PCT) dar. Auch hier kann, mittels der zentralen Anmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organisation – WIPO), Patentschutz in derzeit 144 Staaten erreicht werden.
In der sogenannten internationalen Phase, die mit der internationalen Anmeldung beginnt, kann dabei zunächst ein Recherchenbericht erstellt werden. Danach hat der Anmelder 30 bzw. 31 Monaten Zeit, die nationale (bspw. in USA und Japan) beziehungsweise regionale Phase (bspw. in Europa) einzuleiten. Jedoch kann dies unter Umständen eine Übersetzung der Anmeldung und die Zahlung von Gebühren erforderlich machen.
Vorteilhaft an der PCT-Anmeldung ist der Umstand, dass sich der Anmelder erst nach 30 bzw. 31 Monaten entscheiden muss, ob er die Anmeldung weiterverfolgen oder in welchen Staaten bzw. bei welchen regionalen Ämtern er einen Prüfungsantrag stellen will.
Außerdem erfolgt das weitere Verfahren bis zur Patenterteilung (oder aber der Zurückweisung der Anmeldung) dann jeweils separat vor den nationalen bzw. regionalen Ämtern.
In diesem Zusammenhang ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass es keine europäische oder internationale Gebrauchsmusteranmeldung gibt. Zudem besteht auch keinesfalls in allen Ländern die Möglichkeit eines Gebrauchsmusterschutzes. Ein deutsches Gebrauchsmuster kann jedoch als Grundlage (Prioritätsanmeldung) für eine europäische oder internationale Patentanmeldung dienen.