Gebrauchsmuster

Grundsätzlich schützen Patente und Gebrauchsmuster technische Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen sowie gewerblich anwendbar sind.  Nicht als Erfindungen gelten per Gesetz

  • Entdeckungen,
  • wissenschaftliche Theorien,
  • mathematische Methoden,
  • ästhetische Formschöpfungen,
  • Geschäftsideen
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche und geschäftliche Tätigkeiten, für Organisationsmodelle und Spiele und
  • Wiedergabe von Informationen.

Gleiches gilt für Gebrauchsmuster mit der weiteren Einschränkung, dass keine Verfahren schützbar sind.

Beim Gebrauchsmuster wird zudem zusätzlich der erfinderische Schritt geschützt. Deshalb verleihen Patente sowie Gebrauchsmuster ihrem Inhaber das räumlich und zeitlich befristete Privileg, allein über die Erfindung zu verfügen. 

Diese als technisch bezeichneten Schutzrechte spielen dabei insbesondere bei unternehmerischen Entscheidungen eine wichtige Rolle. Das liegt beispielsweise daran, da sie es erlauben, einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Erfindung beziehungsweise durch die Vergabe von Lizenzen zu ziehen. 

Jedoch entstehen dem Patentinhaber auch Pflichten. So stimmt er mit der Patentanmeldung in der Regel einer Veröffentlichung seiner Erfindung zu. Die Veröffentlichung dient dabei vor allem dem Zweck, dass ein Schutzrecht anderen Erfindern als Maßstab und Basis für Weiterentwicklungen auf dem jeweiligen Gebiet der Technik dienen soll.

Es gibt zudem einige Unterschiede zwischen Patent und Gebrauchsmuster. Beim Patent erfolgt auf der einen Seite eine ausführliche Prüfung durch einen Patentprüfer auf

  • Neuheit und
  • erfinderische Tätigkeit (und auch der gewerblichen Anwendung, die in den meisten Fällen aber nur eine untergeordnete Rolle spielt).

Auf der anderen Seite handelt es sich beim Gebrauchsmuster um ein reines Registrierungsrecht, bei dem nur die formalen Voraussetzungen geprüft werden. Zu den formalen Voraussetzungen gehört insbesondere

  • die Tatsache, ob es sich um eine technische Erfindung handelt

So kann durch die Anmeldung eines Gebrauchsmusters schnell ein vollwertiges, durchsetzbares Schutzrecht erhalten werden. Oft ist allerdings fraglich, ob ein eingetragenes Gebrauchsmuster tatsächlich die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, da eine ausführliche Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt  hier nicht stattfindet.

Das bedeutet, dass erst im Streitfall ermittelt wird, ob das Gebrauchsmuster tatsächlich rechtsbeständig ist. Daher empfiehlt es sich dringend, bereits vor der Anmeldung den vorhandenen Stand der Technik zu recherchieren, um später hohe Kosten zu vermeiden, wie beispielsweise

  • Anwaltsgebühren,
  • Gerichtsgebühren oder
  • Schadensersatzforderungen.

Weitere Unterschiede zwischen Patent und Gebrauchsmuster bestehen in der maximalen Laufzeit (Patent 20 Jahre, Gebrauchsmuster 10 Jahre, jeweils ab Anmeldetag). Darüber hinaus können mit einem Gebrauchsmuster keine Verfahren geschützt werden. Zudem gibt es im Gegensatz zum Patent nicht in allen Ländern die Möglichkeit eines Gebrauchsmusterschutzes. Außerdem gibt es auch keine europäische oder internationale Gebrauchsmusteranmeldung, wie sie beim Patent möglich ist.

Das Gebrauchsmuster wird daher, aufgrund der geringeren Möglichkeiten, oftmals als „kleines Patent” bezeichnet. Das ist jedoch eigentlich keine angemessene Bezeichnung, denn obwohl das Gebrauchsmustergesetz statt von erfinderischer Tätigkeit vom erfinderischen Schritt spricht, sind die Ansprüche an die Erfindungshöhe genauso hoch wie bei einem Patent. Somit entsprechen die Schutzvoraussetzungen beim Gebrauchsmuster denen beim Patent.

Eine Gemeinsamkeit des Patents und des Gebrauchsmusters ist das sogenannte Territorialitätsprinzip. Unter diesem Prinzip wird verstanden, dass diese Schutzrechte nur in dem Land gelten, für das sie erteilt wurden.

Es gibt drei wesentliche Vorteile des Gebrauchsmusters:

  • Die Kosten und Gebühren sind wesentlich günstiger als bei einer Patentanmeldung.
  • Das Gebrauchsmuster ist sofort wirksam (also sobald der Antrag beim Patentamt eingeht). Das lange Prüfungsverfahren entfällt. Dafür gibt es allerdings auch keine Möglichkeit für Nachträge und Nachverhandlungen.
  • Während grundsätzlich die gleichen Kriterien gelten, wie für eine Patentanmeldung, ist die Regelung in Bezug auf vorhandene Veröffentlichungen nicht ganz so streng. Ein Gebrauchsmuster kannst du noch bis zu sechs Monate nach einer Veröffentlichung beantragen.

Generell gibt es im deutschen Patentrecht keine Neuheitsschonfrist. Damit ist eine Frist gemeint, innerhalb derer ein Erfinder seine Idee noch zum Patent anmelden kann, wenn er sie vorher bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Hierbei ist die einzige Ausnahme, wenn es sich um Offenbarungen handelt, die innerhalb von sechs Monaten vor Einreichung der Anmeldung veröffentlicht wurden. 

Voraussetzung ist hierfür, dass diese auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders zurückgehen oder der Anmelder die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen zur Schau gestellt hat. Bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ergeben sich allerdings andere Grundsätze. 

So gilt hier gilt eine Neuheitsschonfrist von einem halben Jahr. Der absolute Neuheitsbegriff ist hier allerdings nicht anzuwenden (neuheitsschädlich = alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich war). Vielmehr gilt beim Gebrauchsmuster insofern ein eingeschränkter Neuheitsbegriff, bei welchem nur schriftliche Beschreibungen (weltweit) oder Benutzungen der Erfindung im Inland neuheitsschädlich sind. 

Insoweit wird ein Gebrauchsmuster unter Umständen als ein flankierendes Schutzrecht zum Patent eingesetzt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Gebrauchsmuster aus einer deutschen Patentanmeldung mit gleichem Inhalt abgezweigt werden kann. Die ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Erfindung bereits vom Erfinder selbst vor der Patentanmeldung veröffentlicht wurde. In diesem Fall ist ein Patentschutz dann nicht mehr möglich, da die Erfindung nicht mehr neu ist. Deshalb greift hier dann die Neuheitsschonfrist von sechs Monaten. Das bedeutet also, dass die bereits erfolgte Veröffentlichung innerhalb der Halbjahresfrist nicht zum Stand der Technik zählt.

Es gibt aber auch ein paar Nachteile des Gebrauchsmusters:

  • Ein Gebrauchsmuster kann später nicht mehr in ein Patent übergeleitet werden (der umgekehrte Fall ist möglich).
  • Ein Gebrauchsmuster lässt sich leichter bekämpfen als ein Patent. 

Dass das Gebrauchsmuster eine kürzere Gültigkeit als das Patent hat, ist nicht zwingend als Nachteil anzusehen.