Wenn die Schutzrechte des Inhabers eines Patents verletzt werden, kann dieser einen Schadensersatzanspruch gegen die Person geltend machen, der dennoch den Gegenstand des Schutzrechtes benutzt hat.
Erforderlich hierfür ist, dass der Verletzende die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt. In diesem Fall ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, siehe § 139 Abs. 2 Patentgesetz (PatG). Hierbei ist zudem unbeachtlich, ob der Verletzer das Patent oder Gebrauchsmuster tatsächlich kannte. Weiter ist es für die Pflicht, den Schaden zu ersetzen, ebenso unschädlich, ob der Verletzer sich über den Rechtsbestand oder den Schutzbereich irrte.
Wenn allerdings nur leichte Fahrlässigkeit seitens des Verletzenden vorliegt, kann das Gericht nach § 139 Abs. 2 S. 2 PatG eine Entschädigung anstelle eines Schadensersatzes festsetzen. Die Entschädigung liegt hierbei zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil, den der Verletzer hatte.
Grundsätzlich werden drei Arten angewendet, um die Höhe des Schadensersatzes zu berechnen. Der Inhaber des Schutzrechtes kann zwischen diesen drei Berechnungsarten wählen:
- Entgangener Gewinn
- Herausgabe des Verletzergewinns
- Lizenzanalogie
Beim entgangenen Gewinn wird der Schadensersatz nach dem Gewinn berechnet, der dem Schutzrechtsinhaber entgangen ist. Dies kann jedoch unter Umständen nachteilig für den Schutzrechtsinhaber sein, da es für diesen schwierig nachzuweisen ist, wie viel Gewinn er gemacht hätte, wenn die Verletzung nicht stattgefunden hätte. Zudem kann der Verletzer dadurch einen Einblick in die Geschäfte des Schutzrechtsinhabers erhalten.
Weiter kann die Höhe des Schadensersatzes auch durch die Herausgabe des Verletzergewinns berechnet werden. Dies erfolgt durch die Berechnung des Gewinns, den der Verletzer tatsächlich gemacht hat. Jedoch könne sich auch hier Nachteile ergeben. So ist es dem Verletzer hier möglich, seinen Gewinn zu verdecken bzw. ungerechtfertigt durch die Herausrechnung von Gemeinkosten zu reduzieren.
Zuletzt kann die Berechnung des Schadens auch entsprechend angemessener Lizenzgebühren erfolgen. Ein Nachteil könnte sich daraus ergeben, dass die berechneten Lizenzgebühren oft zu niedrig sind. Deshalb erhöhen viele Gerichte die errechnete Gebühr noch um einen Strafzuschlag. Andernfalls hätte der Verletzer sich eine Lizenz erzwungen.
Neben dem Anspruch auf Schadensersatz steht dem Inhaber eines Patentes bzw. Gebrauchsmusters ein Unterlassungsanspruch zu. Im Falle einer Verletzung eines Patents kann der Inhaber dessen daher dem anderen verbieten, den Gegenstand seines Schutzrechtes in Zukunft zu benutzen.