Kosten und Schutzdauer

Mit welchen Kosten bei der Patentanmeldung konkret gerechnet werden muss, lässt sich schwer sagen, da sich diese im Vorfeld nur bedingt ausrechnen lassen. Allerdings kann anhand von Erfahrungswerten angenommen werden, dass im Falle einer nationalen Anmeldung mit mehreren tausend Euro und bei weiteren Nachanmeldungen im Ausland mit vielen zehntausend Euro gerechnet werden kann. 

Die tatsächlichen Kosten ergeben sich allerdings erst im Laufe des Verfahrens und hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise

  • der betriebener Aufwand,
  • der Umfang der Schriften und
  • die Anzahl der nationalen/ internationalen Patentverfahren.

Es sollte daher von Anfang an kritisch geprüft werden, welche Investitionen in Patente tatsächlich sinnvoll sind. Diese Prüfung stellt allerdings eine schwierige Aufgabe dar, da sie einen Blick in die Zukunft beinhaltet. 

Mit der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt entsteht das Schutz- und Verbotsrecht des Patentinhabers. Hierbei wirkt das erteilte Patent maximal 20 Jahre lang. Darüber hinaus beginnt die Dauer mit dem Tag nach der Anmeldung zu laufen.

Um den Patentschutz aufrecht zu erhalten, muss für jede Patentanmeldung eine Jahresgebühr bezahlt werden. Deshalb erhält man nach der erfolgreichen Patentanmeldung eine Empfangsbestätigung mit einem Aktenzeichen. Das DPMA versendet darüber hinaus keine Rechnungen oder weitere Gebührenbenachrichtigungen.

Gerade deshalb muss sichergestellt werden, dass die Anmeldegebühr innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag beim DPMA eingegangen ist, da die Anmeldung ansonsten per Gesetz als zurückgenommen gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG).

Darüber hinaus müssen mit dem Beginn des 3. Schutzjahres unaufgefordert die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung des Patents bezahlt werden. Die erste Jahresgebühr ist am letzten Tag des Monats fällig, in dem die jeweilige Schutzdauer endet. Das bedeutet, dass diese spätestens zwei Jahre nach der Anmeldung gezahlt werden müssen. Allerdings bleiben auch nach Ablauf der zwei Jahre zwei Monate Zeit, die fällige Gebühr zuschlagsfrei zu bezahlen und weitere vier Monate, um die Gebühr zuzüglich eines Verspätungszuschlags von 50 Euro einzuzahlen. 

Die Anmeldung gilt als zurückgenommen bzw. das Patent erlischt, wenn

  • die Jahresgebühr nicht gezahlt wurde,
  • die Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wurde oder
  • die Jahresgebühr nicht vollständig gezahlt wurde.

Im Voraus kann eine Jahresgebühr frühestens ein Jahr vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit gezahlt werden. Zudem müssen für Zusatzanmeldungen oder Zusatzpatente keine Jahresgebühren gezahlt werden.

Um einen Überblick zu gewährleisten, wann die Jahresgebühren fällig sind, kann im DPMAregister ermittelt werden, wann ein Patent zur Verlängerung ansteht. Bei Patenten, die noch in Kraft sind, wird der nächste Fälligkeitstag der Gebühren in der Stammdatenanzeige in der Zeile „Fälligkeit“ angezeigt.

Darüber hinaus muss, um auch tatsächlich ein Patent zu erhalten, ein Prüfungsantrag gestellt und die Prüfungsgebühr in Höhe von 350 Euro bezahlt werden. Erst dann kann das DPMA die Prüfung der Anmeldung durchführen und gegebenenfalls ein Patent erteilen.