Prüfungsverfahren zur Patenterteilung

Im ersten Schritt wird die Anmeldung zur Patenterteilung vorgeprüft. Hier wird insbesondere überprüft, ob offensichtliche Patentierungshindernisse vorliegen. Darunter fällt beispielsweise die Analyse der Unterlagen auf die Einhaltung der Formvorschriften. Darüber hinaus wird die Erfindung, im Rahmen dieser Vorprüfung, nach ihrem sachlichen Gehalt in ein international geltendes, fein unterteiltes Klassifikationsschema (Internationale Patentklassifikation IPC) eingeordnet.

Weitere Voraussetzung, um ein Patent zu erhalten, ist das Stellen eines Prüfungsantrags. Zudem muss eine Prüfungsgebühr in Höhe von 350 Euro bezahlt werden. Erst nachdem dies erfolgt ist, kann das DPMA die Prüfung der Anmeldung durchführen und bestenfalls ein Patent erteilen.

Zunächst wird zu dem Zeitpunkt, in dem die Patentunterlagen eingereicht worden sind und die Überweisung der Anmeldegebühren erfolgt ist, der Zeitrang der Anmeldung gesichert. Das bedeutet, dass ab Anmeldetag sieben Jahre Zeit bleiben, den Prüfungsantrag zu stellen. Allerdings muss ab dem 3. Patentjahr zur Aufrechterhaltung der Anmeldung eine Jahresgebühr gezahlt werden.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, sofern es gewünscht ist, vor dem Prüfungsantrag einen kostenpflichtigen Rechercheantrag zu der Anmeldung nach § 43 PatG zu stellen. Hierbei wird einerseits die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung beurteilt und zudem in einem ausführlichen Recherchebericht begründet. Diese Begründung enthält auch die Dokumente, die für die Prüfung der Patentfähigkeit der betreffenden Erfindung relevant sein können.

Darüber hinaus sollten folgende, systematisch aufeinander aufbauende Schritte im Rahmen einer Patentanmeldung eingehalten werden:

  • Erfindung beschreiben, ggf. melden und geheim halten
  • Bewertung der Erfindung hinsichtlich Patentierbarkeit und wirtschaftlicher Erfolgsaussichten 
  • Entwicklung einer passenden Patentierungs- und Umsetzungsstrategie
  • Durchführung der Patentanmeldung und wirtschaftlichen Umsetzung
  • Management, Überwachung und ggf. Durchsetzung des Schutzrechts

Zunächst gilt, dass die Patentanmeldung 18 Monate lang geheim bleibt. Nach Ablauf dieser Zeit wird sie jedoch offengelegt. Diese Veröffentlichung erfolgt mittels der Datenbank DPMAregister, auf welcher ein Hinweis auf Publikation der sogenannten Offenlegungsschrift erscheint. Diese kann demzufolge im DPMAregister ab dem ersten Publikationstag eingesehen werden.

Zweck der Veröffentlichung von Patentanmeldungen ist insbesondere, dass sich die Öffentlichkeit über den Stand der Technik informieren kann. Hierbei soll vor allem der 1,5-Jahres-Zeitraum der Geheimhaltung den Erfinderinnen und Erfindern die Möglichkeit geben, die Anmeldung weiterzuverfolgen. Zudem erscheint die Offenlegungsschrift unabhängig davon, ob ein Prüfungsantrag gestellt wurde oder nicht.

Nachdem ein Prüfungsantrag für die Anmeldung eines Patents gestellt wurde, ermittelt ein Patentprüfer den, für die betreffende Erfindung relevanten, Stand der Technik. Weiter überprüft dieser, ob vor diesem Hintergrund ein Patent erteilt werden kann.

Im Prüfungsverfahren zur Patenterteilung wird dann durch die Patentprüferinnen und -prüfer des DPMA geklärt, ob die betreffende Erfindung die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Neuheit
  • Erfinderische Tätigkeit
  • Gewerbliche Anwendbarkeit
  • Technische Erfindung, die ausführbar offenbart wird

Darüber hinaus sind die Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt, wenn:

  • der Gegenstand der Anmeldung keine Neuheit, erfinderische Tätigkeit oder gewerbliche Anwendbarkeit aufweist (§§ 3 bis 5 PatG),
  • der Gegenstand der Anmeldung seinem Wesen nach keine Erfindung ist oder von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist (§§ 1 bis 2a PatG), 
  • die gerügten Mängel nicht beseitigt werden, die sich daraus ergeben, dass die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 oder 38 PatG nicht genügt oder
  • die Anforderungen des § 36 PatG offensichtlich nicht erfüllt sind (dies betrifft zum Beispiel formale und inhaltliche Erfordernisse wie Ausführbarkeit der Erfindung, Einheitlichkeit und Offenbarung eventuell vorgenommener Änderungen).

Sofern einer dieser Fälle vorliegt, ist die Anmeldung zurückzuweisen. Wenn die Erfindung den Erfordernissen nicht genügt oder die Anmeldung sonstige Mängel aufweist, wird dies in einem Prüfungsbescheid über das Vorliegen von Zurückweisungsgründen mitgeteilt. 

Allerdings besteht hier die Möglichkeit, sich innerhalb einer im Prüfungsbescheid festgesetzten Frist zu äußern und die Mängel zu beseitigen. Diese Frist ist auf Antrag verlängerbar. Sollten die Mängel nicht beseitigt werden, so ist die Anmeldung gem. § 48 PatG zurückzuweisen. 

Bei offensichtlichen Mängeln wird man jedoch bereits in der Vorprüfung (Offensichtlichkeitsprüfung, § 42 PatG) über deren Vorliegen informiert. Auch dies kann, wenn die Mängel nicht beseitigt werden, zu einer Zurückweisung führen. Darüber hinaus muss jedoch beachtet werden, dass sich sämtliche Änderungen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung bewegen müssen. In diesem Zusammenhang wird auf die am Anmeldetag eingereichte Beschreibung der Erfindung abgestellt.

Im Laufe des Prüfungsverfahrens stellt sich dann heraus, welcher Schutzumfang tatsächlich realisiert werden kann. Ein erfolgreiches Prüfungsverfahren endet mit der Erteilung des Patents. Mit der wirtschaftlichen Umsetzung der Erfindung kann und sollte jedoch schon vor der Erteilung begonnen werden.

Nach der erfolgreichen Prüfung der Patentanmeldung kann ein Patent erteilt werden. Zeitgleich zur Offenlegung erfolgt auch die Bekanntmachung der Erteilung im entsprechenden Teil des Patentblattes. Diese ist gleichermaßen in den Datenbanken DEPATISnet und DPMAregister recherchierbar.